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   FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00   

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FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00 (https://dejure.org/2002,10904)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00 (https://dejure.org/2002,10904)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. November 2002 - 12 Ko 1552/00 (https://dejure.org/2002,10904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren bei Durchführung eines finanzgerichtlichen Erörterungstermins; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erörterungsgebühr; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beweisgebühr; Voraussetzungen für das Anfallen einer Erledigungsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erörterungsgebühr; Kosten; mehrere Verfahren; Erörterungstermin; Beiziehung; Akten; Beweisgebühr; Erledigungsgebühr - Gebühren bei Durchführung eines finanzgerichtlichen Erörterungstermins

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gebühren bei Durchführung eines finanzgerichtlichen Erörterungstermins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 490
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin, 09.07.1998 - 7 K 67.96

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Auch wenn ein Erörterungstermin nur in einem Verfahren angesetzt worden sei, die Erörterung sich aber auch auf ein weiteres rechtshängiges Verfahren erstreckt habe, sei eine Erörterungsgebühr in dem weiteren Verfahren entstanden (Oberverwaltungsgericht - OVG - Berlin, Beschluss vom 9.7.1998 7 K 67.96, Das Juristische Büro - JurBüro - 1999, 190 ).

    Hierzu wird für die - in den Grundzügen der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO vergleichbare - Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in dem vom Erinnerungsführer angesprochenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin in JurBüro 1999, 190 ausgeführt, dass die im Zivilprozessrecht wurzelnde gegenteilige Auffassung auf den vorgeschalteten Erörterungs- und Gütetermin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht übertragbar sei, weil gerade dieser Termin im Falle der Erledigung die Verhandlung ersetze, so dass eine Verhandlungsgebühr nicht entstehen könne.

    Mittlerweile ist allgemein anerkannt, dass die Vorbereitung eines Erörterungstermins grundsätzlich keinen geringeren Arbeitsaufwand und die Erörterung selbst keine geringere Mühe erfordert als die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme hieran (OVG Berlin in JurBüro 1999, 190 ).

  • BFH, 08.11.1972 - VII B 41/71

    Akten - Beiziehung zum Beweis - Beweisbeschluß - Wille des Gerichts

    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Dabei muss allerdings der objektive Wille des Gerichts, Beweis erheben zu wollen, nach außen erkennbar werden (BFH- Beschluss vom 8.11.1972 VII B 41/71, BStBl II 1973, 229).

    Die Berücksichtigung einer Beweisgebühr kommt aber nicht in Betracht, wenn eine Akte lediglich zur bloßen Information oder Sammlung des Prozessstoffes beigezogen wird (z.B. BFH in BStBl II 1973, 229; Beschluss des FG des Saarlandes vom 7.5.1980 I 296/80, EFG 1981, 45; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 18.12.2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497).

  • KG, 26.10.1999 - 1 W 9299/98
    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Beweisgebühr :Das Kammergericht Berlin habe mit Beschluss vom 26.10.1999 1 W 9299/98 (Anwaltsblatt - AnwBl - 2000, 262) entschieden, dass eine Beweisgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAGO bereits dann entstehe, wenn der Rechtsanwalt einen Beweisbeschluss oder eine die Beweiserhebung anordnende Verfügung entgegennehme, da bereits die Prüfung der entsprechenden Anordnung hinsichtlich Vollständigkeit und Auswirkung auf den anhängigen Rechtsstreit den Gebührentatbestand erfülle.

    Daher stellt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die (vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 26.10.1999 1 W 9299/98 bejahte) Frage, ob im Rahmen des § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAGO (der ohnehin nicht auf eine im finanzgerichtlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme anwendbar ist, vgl. § 114 Abs. 1 FGO ) eine Beweisgebühr bereits dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt einen Beweisbeschluss oder eine die Beweiserhebung anordnende Verfügung entgegennimmt.

  • FG Hessen, 31.10.1997 - 12 Ko 4073/97

    Erstattung einer Erörterungsgebühr "für die Erörterung der Sache" am Telefon;

    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Durch die in 1975 erfolgte Einführung der Erörterungsgebühr sollte der bislang - wegen der engen Fassung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - nicht honorierte zusätzliche Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten bei der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit dem Gericht vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung vergütet werden (Senatsbeschluss vom 31.10.1997 12 Ko 4073/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 222; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO , 15. Aufl. 2002, § 31 A 147).

    Nach der mit dem weiteren Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ("auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung") übereinstimmenden Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss in EFG 1998, 222; vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., 139 FGO Tz. 89 m.w.N.) kann auch die Teilnahme an einem Erörterungstermin i.S. von § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO eine Erörterungsgebühr auslösen.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Noch bevor es zu der angekündigten Beweisaufnahme kam, teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.6.1999 mit, dass er im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 30.9.1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 771) und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.11.1998, BStBl I 1998, 1444) nicht mehr an der Auffassung der fehlenden Überschusserzielungsabsicht festhalte.

    Das BFH-Urteil in BStBl II 1998, 771 sei in der vorliegenden Angelegenheit überhaupt nicht relevant.

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00

    Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines außergerichtlichen Vorverfahrens und

    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Die Berücksichtigung einer Beweisgebühr kommt aber nicht in Betracht, wenn eine Akte lediglich zur bloßen Information oder Sammlung des Prozessstoffes beigezogen wird (z.B. BFH in BStBl II 1973, 229; Beschluss des FG des Saarlandes vom 7.5.1980 I 296/80, EFG 1981, 45; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 18.12.2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497).
  • FG Berlin, 28.04.1989 - VII 650/88
    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Der Ansatz einer Erledigungsgebühr kommt in einem derartigen Fall allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit in dem Erörterungstermin erledigt und das Mitwirken des Bevollmächtigten (mit) kausal für diese Erledigung war (Beschlüsse des Hessischen FG vom 19.6.1981 II Ko 35/81, EFG 1982, 155, sowie des FG Berlin vom 28.4.1989 VII 650/88, EFG 1989, 537).
  • FG Hessen, 19.06.1981 - II Ko 35/81
    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Der Ansatz einer Erledigungsgebühr kommt in einem derartigen Fall allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit in dem Erörterungstermin erledigt und das Mitwirken des Bevollmächtigten (mit) kausal für diese Erledigung war (Beschlüsse des Hessischen FG vom 19.6.1981 II Ko 35/81, EFG 1982, 155, sowie des FG Berlin vom 28.4.1989 VII 650/88, EFG 1989, 537).
  • BSG, 13.12.1994 - 9 BVs 48/94

    Pflicht zum besonderen Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche

    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Da im Verwaltungsverfahren die Art. der Streitbeilegung nur der Form nach, nicht aber auch nach ihrem Inhalt, in anderer Weise als durch Vergleich erfolgt, muss das besonders vergütete Bemühen des Anwalts dem eines Vergleichsabschlusses entsprechen (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13.12.1994 9 BVs 48/94, JurBüro 1995, 587).
  • BFH, 17.08.1976 - VII B 7/75

    Anhörung einer Partei - Beweisaufnahme - Erörterung der Sachlage - Erörterung der

    Auszug aus FG Hessen, 26.11.2002 - 12 Ko 1552/00
    Deshalb müssen, damit eine Beweisaufnahme erforderlich wird, entweder Parteibehauptungen streitig sein oder - bei dem Amtsermittlungsgrundsatz im finanzgerichtlichen Verfahren - unbestrittene Darlegungen nach der Auffassung des Gerichts einer Nachprüfung von Amts wegen bedürfen (BFH-Beschluss vom 17.8.1976 VII B 7/75, BStBl II 1976, 687).
  • BFH, 02.11.1971 - VII B 161/69

    Steuerbevollmächtigter - Finanzgerichtliches Verfahren - Tätigkeit in eigener

  • FG Bremen, 13.01.2000 - 299302Ko 2

    Anfall der Beweisgebühr bei Anhörung eines Verfahrensbeteiligten

  • FG Köln, 26.11.1986 - II K 135/86
  • FG Niedersachsen, 17.12.1987 - XI 7/87
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.1987 - 3 Ko 2/87
  • FG Baden-Württemberg, 17.03.1992 - 9 Ko 6/91
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2003 - 21 W 20/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung der Erörterungsgebühr bei Miterörterung der

    Der gegenteiligen Ansicht, wonach eine Erörterungsgebühr auch entsteht, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung eines anderen rechtshängigen Verfahrens miterörtert wird (LAG Nürnberg, JurBüro 1997, 525; OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 f.; OVG Berlin, AnwBl. 1999, 614 f.; Hessisches FG, EFG 2003, 490; Gebauer, in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 31 Rn. 306; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 31 BRAGO Rn. 225) ist nicht zu folgen.
  • FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 15/00

    Rechtsmissbrauch des Finanzamts durch Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 90 a

    Als "Mitwirkung bei der Erledigung" kommt eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht (BFH vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BStBl II 1970, 251; Hessisches FG vom 26. November 2002 12 Ko 1552/00, EFG 2003, 490; FG Köln vom 12. September 2002 10 Ko 2335/02, EFG 2003, 124 m.w.N.).
  • FG Saarland, 14.11.2005 - 2 S 335/05

    Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens;

    Dies setzt voraus, dass der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat und diese Tätigkeit (mit) kausal für die Erledigung des Rechtsstreits ist (siehe zum Beispiel FG Hessen, Beschluss vom 26. November 2002 12 Ko 1552/00 EFG 2003, 490 ; vgl. auch Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl. 2004, § 139 FGO , Rz. 14; im Übrigen Jost, Gebühren und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 2005, Rubrik 2 Rz. 5.3).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 14 KO 5/06

    Keine Differenzverfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren -

    Dies ergebe sich auch aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die festgestellt habe, dass für die Berechnung der Erörterungsgebühr die Gegenstandswerte der erörterten Verfahren zusammenzurechnen seien (Beschluss des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 26. November 2002 12 Ko 1552/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 490).
  • FG Münster, 08.03.2004 - 1 Ko 5693/03

    Erledigungsgebühr, Verzinsung zu erstattender Kosten

    Ein solches Verhalten ist noch nicht ausreichend, um als besonderes Tätigwerden qualifiziert zu werden (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.1.2001, 14 Ko 7271/00 KF, SIS 01 74 13; FG Köln, Beschluss vom 12.9.2002, 10 Ko 2335/02; FG Hessen, Beschluss vom 26.11.2002, 12 Ko 1552/00, SIS 03 15 79).
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